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1. Vereinbart der Mieter eines Kraftfahrzeugs mit dem gewerblichen Vermieter eine sog. Haftungsbeschränkung nach dem Vorbild der Kaskoversicherung des Inhalts, daß der Mieter von der Haftung für Beschädigung des Fahrzeugs nur dann nicht freigestellt wird, wenn er den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt oder gegen die Mietbedingungen verstoßen hat, so entfällt diese Freistellung, wenn der Mieter mit dem Fahrzeug - angeblich wegen falscher Fahrweise eines Dritten - einen Glatteisunfall herbeiführt und diesen zwar nach etwa einer Stunde der Vermieterin meldet, aber entgegen einer ausdrücklichen Vertragsbestimmung nicht alsbald die Polizei hinzuzieht. 2. Diese Unterlassung ist einer Obliegenheitsverletzung des Versicherers (i.S. des § 6 Abs. III VVG) gleichzusetzen. Danach muß der Fahrzeugmieter wie ein Versicherer dartun und beweisen, daß der Mieter objektiv eine Obliegenheit (Vertragsbedingung) verletzt hat, während der Mieter ggf. dartun und beweisen muß, daß ihn an der Verletzung der Obliegenheit kein Verschulden trifft und/oder daß die Verletzung für die Vereitelung der Schadensfeststellung nicht ursächlich war. 3. Es ist regelmäßig als wenigstens grobe Fahrlässigkeit zu werten, wenn nach einem Unfall (wie hier: mit nicht geringen Schäden) die Polizei nicht hinzugezogen wird, mag auch der angeblich weitere Unfallbeteiligte am Unfallort nicht greifbar sein. Es liegt im Interesse des Vermieters zu verhindern, daß nach einem Unfall der Mieter aus eigener Machtvollkommenheit über Notwendigkeit und Aussicht polizeilicher Ermittlungen entscheidet.

OLG Hamm (4 U 291/80) | Datum: 02.06.1981

So zu 3 auch OLG Koblenz v. 16.09.1981, VersR 1982, 453 DAR 1982, 128 VersR 1982, 677 [...]

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